Jurafuchs

§ 4

SächsStiftFinG
Ende der Förderung
Stand 2024-06-12
(1)
Die Förderung einer politischen Stiftung ist spätestens mit Ablauf des Doppelhaushaltes zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung
1.
die Anerkennung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist,
2.
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 oder 5 entfallen sind,
3.
die Voraussetzung des § 2 Absatz 3 entfallen ist,
4.
gegen die politische Stiftung ein vollziehbares Vereinsverbot nach § 3 des Vereinsgesetzes erlassen worden ist oder
5.
die politische Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Gefährdung des Gemeinwohls aufgehoben worden ist.
(2)
Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, ist für die betroffene politische Stiftung eine erneute Förderung für die Dauer der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen.

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