Jurafuchs

§ 7

SächsStiftFinG
Zuständigkeit
Stand 2024-06-12
(1)
1Für Anträge auf Zuschüsse aus dem Staatshaushalt nach § 3 Absatz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 sowie für Rücknahme und Widerruf wie auch für eine Minderung nach § 5 ist die jeweilige oberste Staatsbehörde im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit zuständig. 2Diese kann Aufgaben auf nachgeordnete Behörden übertragen.(1) Für Anträge auf Zuschüsse aus dem Staatshaushalt nach § 3 Absatz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 sowie für Rücknahme und Widerruf wie auch für eine Minderung nach § 5 ist die jeweilige oberste Staatsbehörde im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit zuständig. Diese kann Aufgaben auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2)
Minderungen nach § 5 erfolgen im Benehmen mit der nach Absatz 3 zuständigen Stelle.
(3)
Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist das Staatsministerium des Innern zuständig für die Feststellungen der Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 und 5 sowie für Feststellungen von Beendigungsgründen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.

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