Folgende politische Stiftungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gefördert werden, gelten gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 als anerkannt:
1.
die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. von der sie anerkennenden Partei „Christlich Demokratische Union Deutschlands“,
2.
die Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e. V. von der sie anerkennenden Partei „DIE LINKE“,
3.
die Weiterdenken-Heinrich-Böll-Stiftung Sachsen e. V. von der sie anerkennenden Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“,
4.
die Wilhelm-Külz-Stiftung von der sie anerkennenden Partei „Freie Demokratische Partei“,
5.
die Friedrich-Ebert-Stiftung e.
2
V. und das Herbert-Wehner-Bildungswerk e. V. von der sie anerkennenden Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“.