Jurafuchs
§ 43

§ 43

ThürBO
Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
Technische Gebäudeausrüstung
Stand 2024-07-02
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung getroffen sind; dies gilt nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen und 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen. (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 38 Abs. 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →