Jurafuchs

§ 67

ThürBO
Bauvorlageberechtigung
Genehmigungsverfahren
Stand 2024-07-02
(1)
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
1.
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
2.
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
(2)
Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.
die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf oder
2.
in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder ohne eine solche Listeneintragung nach § 71 bauvorlageberechtigt ist; einer Eintragung in diese Liste bedarf es nicht, wenn die antragstellende Person aufgrund einer vergleichbaren Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.
(3)
Bauvorlageberechtigt sind ferner Berufsangehörige,
1.
die über die in § 68 genannten inländischen oder ausländischen Hochschulabschlüsse verfügen für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bauvorlagen und Bauvorhaben und für
a)
freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
b)
eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, und
c)
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
2.
die die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden sowie
3.
die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können und nach diesem Abschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit.
(4)
Für folgende Gebäude sind ferner die in Satz 2 genannten Personen bauvorlageberechtigt:
1.
freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 bis 250 m Geschossfläche,
2.
eingeschossige gewerblich sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 400 m Grundfläche, die keine Sonderbauten sind,
3.
Kleingaragen im Sinne des § 1 Abs. 7 Nr. 1 ThürGarVO.

Bauvorlageberechtigt nach Satz 1 ist, wer mindestens zwei Jahre

1.
Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmerer-Handwerks ist oder diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt ist,
2.
staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau ist oder einem gleichwertigen Abschluss,
3.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat einen Ausbildungsnachweis erworben hat, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist, oder
4.
in einem der in Nummer 3 genannten Staaten zur Erbringung von Entwurfsleistungen für Bauvorhaben nach Satz 1 rechtmäßig niedergelassen ist und diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich in Thüringen erbringt.
(5)
Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nr. 1 müssen in ein von der Ingenieurkammer Thüringen zu führendes Verzeichnis eingetragen sein und zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten; § 33 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(6)
Die Bauvorlageberechtigen nach Absatz 4 Satz 2 müssen in eine von der Ingenieurkammer Thüringen zu führende Liste der sonstigen Bauvorlageberechtigten eingetragen sein, sich vor Eintragung in die Liste sowie jährlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortbilden und zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung in der Liste sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →