(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden
1. der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2. der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
3. der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt, und
2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden
1. der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
2. der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
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