Jurafuchs
§ 30

§ 30

ThürBO
Tragende und aussteifende Wände und Stützen
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
Stand 2024-07-02
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden 1. der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und 3. der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt, und 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen. (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden 1. der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und 2. der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.

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