Jurafuchs

§ 65

ThürBO
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Genehmigungsverfahren
Stand 2024-07-02
(1)
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei
1.
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
1a.
Wohngebäuden der Gebäudeklasse 4,
2.
Wohngebäuden mit Typengenehmigung nach § 81 der Gebäudeklassen 4 und 5,
2a.
Wohngebäuden, die baugleich durch eine Baubehörde auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht länger als 36 Monate vor Einreichung des Bauantrags in einem Baugenehmigungsverfahren im Sinne von § 66 genehmigt wurden,
3.
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, und
4.
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 bis 3,

ausgenommen Sonderbauten und Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz unterliegen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde

1.
die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
2.
beantragte Abweichungen im Sinne des § 73 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie
3.
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 72 bleibt unberührt.

(2)
Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Ist das Einvernehmen oder die Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch erforderlich, endet diese Frist frühestens einen Monat nach dem Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen oder die Zustimmung der Gemeinde durch Fristablauf als erteilt gilt, einen Monat nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Die Bauaufsichtsbehörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion auszustellen.
(3)
Absatz 1 gilt auch für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen. Bei diesen Anlagen ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

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