Jurafuchs
§ 92

§ 92

ThürBO
Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
Sechster Teil Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Stand 2024-07-02
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach 1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 -3147-) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449 -2450-) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, 3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und 4. dem Bauproduktengesetz wahr. Für die Rechts- und Fachaufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik. (2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

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