Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 16
VwKostG M-VVorschußzahlung und Sicherheitsleistung
Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen
Stand 1991-10-04