Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
§ 6
VwKostG M-VErmäßigung und Befreiung
Verordnungen über Verwaltungsgebühren
Stand 1991-10-04