Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für
1.
mündliche Auskünfte;
2.
schriftliche oder elektronische Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für Anfragende eine Gegenleistung nicht erfordern;
3.
Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden;
4.
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben;
5.
Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann;
6.
Kostenentscheidungen.