(1)
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
2.
wer für die Kostenschuld der nutzenden Person kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.