Jurafuchs

§ 22

VwKostG M-V
Rechtsbehelfsverfahren
Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen
Stand 1991-10-04
(1)
Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Amtshandlung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Amtshandlung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.
(2)
Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

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