(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im übrigen mit Beginn der Benutzung. Sie ist mit Beginn der Benutzung zu entrichten, soweit durch Benutzungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2)
§ 7 Nr. 6 und §§ 10, 14, 18 bis 21 gelten entsprechend.