Jurafuchs

§ 19

VwKostG M-V
Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen
Stand 1991-10-04
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Verwaltungsgebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

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