Jurafuchs

§ 120b

VwVfG M-V
Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
5. Hauptteil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2020-05-06
Für bis einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410, 465), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVOBl. M-V S. 617) geändert worden ist, weiter anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.

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