Jurafuchs

§ 72a

VwVfG M-V
Einreichung des Plans
Besondere Verfahrensarten
Stand 2020-05-06
(1)
Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Die Anforderungen an den Geheim- und Sabotageschutz sind zu beachten.
(2)
Die Planfeststellungsbehörde kann festlegen, dass der Plan über eine von ihr oder ihrem Verwaltungsträger zur Verfügung gestellte Datenplattform einzureichen ist und diese Grundlage für die durchzuführende Behördenbeteiligung, das durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren durchzuführenden Verfahrensschritte zwischen den Beteiligten ist.
(3)
Die Planfeststellungsbehörde bestimmt die technischen Anforderungen an den elektronischen Austausch und an die Datenplattform sowie die Art und den Umfang der einzureichenden Dokumente. Ist die in den Vorschriften dieses Abschnitts vorgesehene elektronische Durchführung des Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht möglich, bestimmt die Planfeststellungsbehörde das weitere Vorgehen.

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