Jurafuchs

§ 27b

VwVfG M-V
Auslegung von Dokumenten
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Stand 2020-05-06
(1)
Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Dokumente im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, erfolgt die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch eine andere Zugangsmöglichkeit.
(2)
In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
1.
der Zeitraum der Auslegung,
2.
die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt, sowie
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach Nummer 2 die Art und der Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.
(3)
Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(4)
Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
1.
diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
2.
der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.

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