(1)
Das Land erhebt für das
1.
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,
2.
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
ein Wasserentnahmeentgelt.
(2)
Das Entgelt wird nicht erhoben für
1.
behördlich angeordnete Benutzungen,
2.
erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 8 Abs. 3, 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie §§ 17, 19, 20 und 21 des Landeswassergesetzes (LWG) oder bei behördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers,
3.
Benutzungen, sofern die geförderte Wassermenge nicht mehr als 3.000 m 3 pro Kalenderjahr beträgt oder der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet,
4.
Entnahmen aus Heilquellen im Sinne des § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern sie nicht der Mineralwasserabfüllung dienen,
5.
Entnahmen zum Zwecke der Fischerei,
6.
Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird,
7.
Entnahmen und Überleitung von Wasser von einem Gewässersystem in ein anderes zur Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit von Kanälen und zur Sicherstellung der Wasserführung,
8.
vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sowie dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse, soweit das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird,
9.
Entnahmen von Wasser, das als Löschwasser verwendet wird,
10.
Entnahmen von Wasser zum Zwecke der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen.