Jurafuchs

§ 6

WasEG
Vorauszahlungen
Stand 2004-01-27
(1)
Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen zu entrichten.
(2)
1 Für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 ist die Vorauszahlung zum 1. Oktober 2004 zu entrichten. 2 Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach der im Jahre 2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 festgelegten Entgeltsätzen. 3 Die im Jahre 2003 entnommene Menge hat der Entgeltpflichtige bis zum 1. Juli 2004 gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. 4 Kommt der Entgeltpflichtige seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nach, schätzt die zuständige Behörde die entnommene Wassermenge nach billigem Ermessen. 5 Die Vorauszahlung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(3)
1 Für die dem Jahr 2004 nachfolgenden Veranlagungszeiträume sind die Vorauszahlungen zum 1. Juli des jeweiligen Veranlagungszeitraumes zu entrichten. 2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Abs. 2 erklärten Wassermenge. 3 Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4)
Für die bis zum 30. Juli 2011 nicht entgeltpflichtigen Entnahmen ist für den anteiligen Veranlagungszeitraum des Jahres 2011 die Vorauszahlung zum 1. November 2011 zu entrichten. Die Vorauszahlung bemisst sich nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Absatz 2 erklärten Wassermenge und dem Entgeltsatz, der in dem Jahr der Vorauszahlung maßgeblich ist. Die im Jahr 2010 entnommene Menge hat der Entgeltpflichtige bis zum 1. September 2011 gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Absatz 3 gilt entsprechend.

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