(1)
Für die Hinterziehung des Wasserentnahmeentgelts sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung anzuwenden.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer als Entgeltpflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.