(1)
Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts erfolgen durch die zuständige Behörde. 2 Die zuständige Behörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest.
(2)
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3)
1 Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 2 Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. 3 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.
(4)
1 Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres, für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2004 und 2005 beträgt die Frist drei Jahre. 2 Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch das Wasserentnahmeentgelt verkürzt wird. 3 Der Lauf der Frist beginnt mit der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2.
(5)
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen.