(1)
Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
(2)
Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 5 cent/m 3 . Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 cent/m 3 . Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m 3 .