Jurafuchs

§ 2

WasEG
Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz
Stand 2004-01-27
(1)
Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
(2)
Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 5 cent/m 3 . Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 cent/m 3 . Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m 3 .

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