Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung und Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts haben keine aufschiebende Wirkung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 Vorauszahlungen§ 8 Verrechnung →