(1)
Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die das Wasser nach § 1 Abs. 1 entnehmen (Entgeltpflichtige).
(2)
1 Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Die Frist zur Abgabe der Erklärung kann auf Antrag verlängert werden. 3 Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge. 4 Dabei ist im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zugrunde zu legen.
(3)
1 Endverbrauchende Wassernutzer haben dem Entgeltpflichtigen zur Erfüllung seiner jeweiligen Erklärungspflichten rechtzeitig vor den in Absatz 2 und § 6 Abs. 2 festgelegten Fristen die erforderlichen Angaben über die Art der Verwendung des Wassers zu machen und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Bezieht der Wassernutzer das Wasser nicht unmittelbar vom Entgeltpflichtigen, bestehen die Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber dem Wasserlieferanten, für den die Pflichten nach Satz 1 entsprechend gelten.
(4)
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über
1.
die Form, den Inhalt der Erklärung und die Art des Nachweises,
2.
Angaben zur Entnahmesituation,
3.
die Einrichtung von Messstellen sowie das Aufzeichnen von Messergebnissen
zu erlassen.