(1)
Die Errichtung und Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Überwachung und Abnahme durch die zuständige Behörde.
(2)
§ 40 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.