Jurafuchs

§ 20

AbfWG M-V
Pflichten des Inhabers untersagter Deponien
Stillegung und Beseitigung von Deponien und anderen Abfallentsorgungsanlagen
Stand 1997-01-15
(1)
Wird der Betrieb einer Deponie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes untersagt oder eine Deponie nach § 19 Abs. 2 stillgelegt, so ist deren Inhaber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.
(2)
Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.

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