Jurafuchs

§ 27

AbfWG M-V
Beseitigung verbotener Ablagerungen
Teil 6 Anordnungen für den Einzelfall, Beseitigung verbotener Ablagerungen
Stand 1997-01-15
(1)
Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.
(2)
Die zuständige Überwachungsbehörde soll die erforderlichen Anordnungen erlassen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann die zuständige Überwachungsbehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →