Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Verordnung die für die Ausführung des Abfallrechtes der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden.
§ 31
AbfWG M-VZuständigkeiten
Teil 8 Zuständigkeiten, Verwaltungsvorschriften, Inkrafttreten
Stand 1997-01-15