Die zuständige Überwachungsbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), dieses Gesetz oder die aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.
§ 26
AbfWG M-VAnordnungen für den Einzelfall
Teil 6 Anordnungen für den Einzelfall, Beseitigung verbotener Ablagerungen
Stand 1997-01-15