Jurafuchs

§ 26

AbfWG M-V
Anordnungen für den Einzelfall
Teil 6 Anordnungen für den Einzelfall, Beseitigung verbotener Ablagerungen
Stand 1997-01-15
Die zuständige Überwachungsbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), dieses Gesetz oder die aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →