Jurafuchs

§ 30

AbfWG M-V
Aufgaben der Abfallbehörden
Teil 8 Zuständigkeiten, Verwaltungsvorschriften, Inkrafttreten
Stand 1997-01-15
(1)
Die Abfallbehörden haben die Aufgabe, das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen durchzuführen, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Überwachungsbehörden nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(2)
Die Abfallbehörden sind Sonderordnungsbehörden nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →