Unbelastete Bauabfälle dürfen nicht auf Deponien, die für Hausmüll oder hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zugelassen sind, abgelagert werden. Dies gilt nicht für die Bauabfallmengen, die für die Errichtung, den Betrieb und die Stillegung der Deponien benötigt werden.
§ 18
AbfWG M-VDeponieschonung
Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren, Überwachung, Deponieschonung
Stand 1997-01-15