Die Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes wird in Abschiebungshafteinrichtungen vollzogen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 Grundsätze der Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges →