Abschiebungshäftlinge haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leitung der Abschiebungshafteinrichtung zu wenden. Dem Wunsch nach einem Gespräch mit der Leitung der Abschiebungshafteinrichtung ist unverzüglich zu entsprechen.
§ 10
AbschhVGBeschwerderecht
Stand 2014-04-28