(1)
Abschiebungshäftlinge werden durch Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter betreut.
(2)
Abschiebungshäftlinge werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ärztlich versorgt und behandelt. Ist eine ärztliche Behandlung in der Abschiebungshafteinrichtung nicht möglich oder eine stationäre Behandlung nötig, werden Abschiebungshäftlinge in einem geeigneten Krankenhaus, einer entsprechenden Einrichtung oder der Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt untergebracht.