(1)
Abschiebungshäftlinge werden angemessen verpflegt. Auf Gewohnheiten, die sich aus ihrer Religionsausübung oder kulturellen Herkunft ergeben, wird Rücksicht genommen.
(2)
Abschiebungshäftlinge können von den auf dem Gelände der Abschiebungshafteinrichtung vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel Gebrauch machen.
(3)
Abschiebungshäftlinge tragen eigene Kleidung. Bei Bedarf ist ihnen Kleidung zur Verfügung zu stellen.
(4)
Abschiebungshäftlingen werden die zur Körperpflege notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt.