(1)
Abschiebungshäftlinge sind bei ihrer Aufnahme in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten.
(2)
Nach der Aufnahme werden Abschiebungshäftlinge alsbald ärztlich untersucht und dem sozialen Dienst vorgestellt. Abschiebungshäftlinge sind verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend.