(1)
Abschiebungshäftlinge dürfen zu den allgemein vorgegebenen Zeiten Besuch empfangen. Dieses Recht darf nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Besuche durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Angehörige der zuständigen Konsularbehörden, die jederzeit erfolgen können.
(2)
Abschiebungshäftlinge dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe, Pakete, andere Post und Geschenke erhalten und auf eigene Kosten versenden.
(3)
Aus Gründen der Sicherheit können Sichtkontrollen der eingehenden Post vorgenommen werden. Weitergehende Überwachungen der Post sind bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit der Anstalt oder einer Person zulässig. Die Maßnahme ist der betroffenen Person bekanntzugeben. Dabei ist sie darauf hinzuweisen, daß sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme vor Gericht überprüfen lassen kann.
(4)
Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für den Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Abschiebungshäftlinge an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung des Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden sowie mit den Integrations- und Ausländerbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Abschiebungshäftlinge gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der absendenden Person zweifelsfrei feststeht.
(5)
Abschiebungshäftlinge können ohne Beschränkung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten auf eigene Kosten die vorhandenen Telefone in der Abschiebungshafteinrichtung nutzen.