Jurafuchs

§ 14

AbschhVG
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2014-04-28
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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