(1)
Je Abschiebungshafteinrichtung wird ein externer Beirat errichtet. Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzugs der Abschiebungshaft und der Betreuung der Abschiebungshäftlinge mit. Er berät die Leitung und setzt sich für die Interessen der Abschiebungshäftlinge ein. Die Mitglieder nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.
(2)
Das Nähere, insbesondere zu Zusammensetzung und Befugnissen des Beirats, wird durch das Ministerium des Innern geregelt.