Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 15a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschrift eingetreten sind, gebührend Rechnung.
§ 15c
ArchG BW 2011Überwachung nach Erlass
ABSCHNITT II Architektenkammer Baden-Württemberg
Stand 2011-03-28