Jurafuchs

§ 23

ArchG BW 2011
Schlichtungsausschuss
ABSCHNITT II Architektenkammer Baden-Württemberg
Stand 2011-03-28
(1)
Zur gütlichen Regelung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten oder Stadtplanern oder Dritten ergeben, wird bei der Kammer ein Schlichtungsausschuss gebildet. Dieser hat auf Antrag eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein auswärtiger Architekt oder Stadtplaner oder ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Kammermitglieder sind verpflichtet, sich zur gütlichen Regelung ihrer Streitigkeiten an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.
(2)
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, kann für ihn ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt werden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung mit drei Mitgliedern tätig, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

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