Jurafuchs

§ 4b

ArchG BW 2011
Vorwarnmechanismus, Statistik
ABSCHNITT I Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung
Stand 2011-03-28
(1)
Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus); dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Das Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg (BQFG-BW).
(2)
Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik gemäß § 16 BQFG-BW geführt.
(3)
Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg keine Anwendung.

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