Jurafuchs

§ 24

ArchG BW 2011
Finanzwesen der Kammer
ABSCHNITT II Architektenkammer Baden-Württemberg
Stand 2011-03-28
(1)
Die Kammer erhebt zur Deckung ihres sachlichen und persönlichen Aufwands Beiträge. Für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und Amtshandlungen der Kammer, insbesondere für das Eintragungs-, Berufsgerichts- und Schlichtungsverfahren, können Gebühren und Ersatz der baren Auslagen erhoben werden.
(2)
Der Landesvorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Vorschlag über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt ihn der Landesvertreterversammlung zur Bestätigung vor.

Meine Notizen

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