Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
Das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 und § 2b Absätze 2 und 3 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Dienstleister nach § 8 Absatz 2;
2.
die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf;
3.
im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 4 Absatz 2;
4.
den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG;
5.
Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.