(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
unbefugt eine der in § 2 Absätze 1 bis 4 angeführten Bezeichnungen führt,
2.
als Angehöriger einer Partnerschaft zulässt, dass diese entgegen § 2a Abs. 1 in ihrem Namen eine Berufsbezeichnung des § 2 führt, ohne in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen zu sein, oder
3.
als Berufsgesellschaft entgegen § 2b Absatz 2 oder 3 in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 oder eine entsprechende Wortverbindung führt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Verfahren nach diesem Gesetz die Architektenkammer.