Jurafuchs

§ 19

ArchG BW 2011
Berufsgerichtliche Maßnahmen
ABSCHNITT II Architektenkammer Baden-Württemberg
Stand 2011-03-28
Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis zu 25 000 Euro,
3.
Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer bis zur Dauer von zehn Jahren,
4.
Löschung der Eintragung in der Architektenliste,
5.
Löschung der Eintragung einer Partnerschaft oder Berufsgesellschaft in dem Verzeichnis gemäß § 2a Absatz 5 oder § 2b Absatz 10.

Bei auswärtigen Dienstleistern nach § 8 entfallen Maßnahmen nach Nummer 3; an die Stelle der Nummer 4 tritt das Verbot, in Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 zu führen, verbunden mit der Löschung im Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 3. Maßnahmen nach Nummern 2 und 3 sowie nach Nummern 2 und 4 oder Satz 2 Halbsatz 2 können nebeneinander getroffen werden.

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