Jurafuchs

§ 1

AuszG
Grundsatz
Stand 2009-06-23
(1)
Für besondere Verdienste um das Land Baden-Württemberg können Auszeichnungen des Landes (Titel, Orden, Ehrenzeichen und Ehrenerweise) nach Maßgabe dieses Gesetzes gestiftet, festgelegt, verliehen oder zuerkannt werden. Verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen der Bevölkerung, Frauen und Männer gleichermaßen, sollen in allen Gebieten des Landes möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.
(2)
Titel im Sinne dieses Gesetzes sind besondere auf Grund dieses Gesetzes verliehene und gesetzlich geschützte Bezeichnungen.
(3)
Orden im Sinne dieses Gesetzes sind besondere verkörperte Auszeichnungen, die von den Beliehenen in gesetzlich bestimmter Weise getragen werden und gesetzlich geschützt sind.
(4)
Ehrenzeichen im Sinne dieses Gesetzes sind verkörperte Auszeichnungen, die von den Beliehenen in gesetzlich bestimmter Weise getragen werden und gesetzlich geschützt sind.
(5)
Ehrenerweise sind sonstige Zeichen des Dankes und der Anerkennung.
(6)
Die nach Bundesrecht verliehenen Auszeichnungen und die mit einer öffentlichen Dienststellung oder akademischer Würde verbundenen äußeren Abzeichen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Das gleiche gilt für Ehrungen und Abzeichen, die lediglich die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die Teilnahme an einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kennzeichnen oder als Anerkennung für eine Leistung oder für eine Geldspende bestimmt sind, sofern sie nicht nach ihrer äußeren Form oder Trageweise den nach den nachfolgenden Bestimmungen gestifteten oder festgelegten Auszeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind.

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