(1)
Ehrenerweise können vom Ministerpräsidenten, von der Landesregierung oder im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten von den Mitgliedern der Landesregierung festgelegt werden.
(2)
Vom Ministerpräsidenten oder von der Landesregierung festgelegte Ehrenerweise werden vom Ministerpräsidenten oder mit seiner Zustimmung zuerkannt.
(3)
Von Mitgliedern der Landesregierung festgelegte Ehrenerweise werden vom zuständigen Mitglied der Landesregierung oder mit seiner Zustimmung zuerkannt.