Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Regelungen zu Titeln, Orden und Ehrenzeichen des Landes und die bis dahin eingeführten Ehrenerweise gelten bis zum Erlass einer Neuregelung fort.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Ausführungsbestimmungen§ 11 Inkrafttreten →